Zum Inhalt springen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMOSA GmbH

– nachstehend SAMOSA –


Geltungsbereich

1.1  Unsere AGB gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, also eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wir verkaufen nicht an Privatkunden. Die Entgegennahme von Leistung und Lieferung gilt als Anerkennung der Geltung dieser AGB. Änderungen oder Wechsel im Gewerbestatus während der Geschäftsbeziehung zu SAMOSA sind SAMOSA gegenüber anzuzeigen.
1.2  Unsere AGB gelten ausschließlich. Jedem Geschäft liegen die jeweils aktuellen AGB zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen, wie z.B. der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Geschäfts, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners sind nur gültig, wenn SAMOSA ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.3  Werden Schuldverhältnisse mit Dritten begründet, so gelten auch diesen gegenüber die Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB.

Vertragsschluss

2.1  Die Darstellung der Produkte in unserem Onlineshop, in unserem Produktkatalog und auf unserem Bestellschein stellt ein unverbindliches und freibleibendes Bestellangebot dar. Durch Bestellung in unserem Onlineshop oder per Bestellschein, Email, Telefon oder Fax geben Sie eine verbindliche Bestellung der entsprechend von Ihnen gekennzeichneten Waren ab.
2.2  Die Annahme der Bestellung erfolgt durch den Versand einer separaten schriftlichen Auftragsbestätigung (per Email bzw. Fax) oder durch Auslieferung der Ware an den Unternehmer bzw. an dessen Kunden. Damit gilt der Kaufvertrag als geschlossen.

Preise, Versandkosten

3.1  Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. MwSt. und sind grundsätzlich die im Warenkorb unseres Onlineshops zur Zeit der Bestellung bzw. die auf dem gültigen Bestellschein aufgeführten Preise.
3.2  Gebühren für Sonderlieferarten, wie z.B. Express-, Avis- oder Auslandslieferungen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Zahlung

4.1  Die Fälligkeit der Zahlung ist abhängig von der gewählten Zahlungsart. Sie können wahlweise per Vorkasse, Lastschrift oder Rechnung bezahlen. Eine Zahlung per Rechnung steht nur Bestandskunden mit einer Kundennummer zur Verfügung.
4.2  Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse versenden wir die Ware nach Zahlungseingang, welcher spätestens 5 Tage nach Versand der Auftragsbestätigung als Gutschrift auf unserem Konto erfolgt sein muss. Rechnungen sind mit Erhalt der Ware fällig. Bei Zahlungsart Rechnung ist die Zahlung 21 Tage nach Erhalt der Ware fällig.
4.3  Tritt Zahlungsverzug ein, so ist SAMOSA berechtigt, pro Mahnstufe pauschal 10 Euro Mahngebühren zu berechnen. Des weiteren ist SAMOSA berechtigt, den Geschäftspartner von weiteren Lieferungen, auch wenn diese bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Geschäftspartner dringend auf diese weitere/n Belieferung/en angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch SAMOSA eine Belieferung nach Vorkasse erfolgen.
4.4  Gegen Vergütungsansprüche von SAMOSA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Geschäftspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Übrigen nur befugt, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch von SAMOSA unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
4.5  Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber SAMOSA ist nur mit Zustimmung von SAMOSA möglich.

Lieferung

5.1  Der Versand der Ware erfolgt stets versichert.
5.2  Alle angebotenen Artikel sind, sofern die bestellte Stückzahl auf Lager vorrätig ist, sofort versandfertig und werden kommissioniert ausgeliefert. Es bleibt uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft ist. Abweichende Liefertermine werden einzelvertraglich vereinbart.
5.3  Sollte in Ausnahmefällen ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden können, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren. Für Verzögerungen, die nicht von SAMOSA zu vertreten sind, kann der Geschäftspartner weder vom Vertrag zurücktreten, noch Schadenersatzansprüche geltend machen.
5.4  SAMOSA behält sich vor, nur gegen Vorkasse oder Lastschrift zu liefern. Bei Zahlungsrückständen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, wenn in das Vermögen des Geschäfts­part­ners die Zwangsvollstreckung betrieben wird und bei Gefahr der Insolvenz ist SAMOSA berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. diese zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners können hieraus nicht geltend gemacht werden.
5.5  Sofern Waren auf Abruf vorrätig und keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart sind, hat der Geschäftspartner innerhalb von 14 Tagen nach Vereinbarung des Abrufauftrages die gesamte bestellte Ware abzunehmen. SAMOSA ist am Ende der 14tägigen Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.
5.6  Befindet sich der Geschäftspartner oder dessen Kunden im Annahmeverzug oder wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Geschäftspartners oder seines Kunden verzögert, so kann SAMOSA, mit Beginn der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung der Ware entstehenden Kosten sowie etwaige Mehraufwendungen berechnen. SAMOSA ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Waren zu verfügen und den Vertrag anschließend mit verlängerter Leistungsfrist zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.7  Bei Dropshipping-Lieferungen verpflichtet sich der Geschäftspartner im Falle der Nichtabnahme der Waren durch dessen Kunden zur Abnahme der Waren.

Gefahrenübergang und Gewährleistung

6.1  Bei Versand der Ware durch SAMOSA geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe an das Transport-unternehmen auf den Geschäftspartner über. Bei vom Geschäftspartner zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Ver-sandbereitschaft auf den Geschäftspartner über. Holt der Geschäftspartner die Ware ab, geht die Gefahr des zufälli-gen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf diesen über.
6.2  Sämtliche Beschädigungen und Fehlmengen sind bei Annahme der Ware durch den Geschäftspartner bzw. dessen Kunden auf dem Lieferbeleg im Beisein des Fahrers des ausliefernden Unternehmens zu dokumentieren. Nicht dokumentierte Beschädigungen und Fehlmengen werden ohne diese Dokumentation von SAMOSA nicht anerkannt. Ist die Ware aus anderen Gründen offensichtlich mangelhaft (hat die Ware z.B. Produktionsfehler), so ist dies SAMOSA unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Mängel eines Teils der Lieferung dürfen nicht zu einer Beanstandung einer ganzen Sendung ausgedehnt werden.
6.3  Mängelansprüche können nicht geltend gemacht werden bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.4  Den Geschäftspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.5  Im Falle einer Reklamation hat der Geschäftspartner – auch seinen Kunden gegenüber – sicherzustellen, dass die Ware entweder originalverpackt oder in anderer Weise gegen Beschädigung gesichert ist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von SAMOSA einzuholen.
6.6  Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme der Ware durch den Geschäftspartner und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Unternehmer ein Jahr. SAMOSA hat die Wahl, zur Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
6.7  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Geschäftspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung  der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Geschäftspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.8  Wählt der Geschäftspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter 2. Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Geschäftspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Geschäftspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Eigentumsvorbehalt

7.1  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von SAMOSA. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
7.2  SAMOSA ist, auch in Verbindung mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt, berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.3  Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, SAMOSA etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Firmensitzes hat der Geschäftspartner SAMOSA unverzüglich anzuzeigen.
7.4  Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages an SAMOSA ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. SAMOSA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung für SAMOSA ermächtigt. Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreisforderungen gemäß der vorstehenden Bestimmungen auf SAMOSA übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. SAMOSA behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7.5  Die Sicherungsrechte von SAMOSA hindern den Geschäftspartner nicht, über SAMOSA gehörige Gegenstände oder sicherheitshalber an SAMOSA abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Geschäftspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen SAMOSA gegenüber einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Geschäftspartner auf Verlangen von SAMOSA hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekanntzugeben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch SAMOSA zuzulassen. Auf Verlangen von SAMOSA ist der Geschäftspartner zudem verpflichtet, SAMOSA auf erstes Auffordern die Adressen seiner Geschäftspartner bekanntzugeben.

Auslandsgeschäfte

8.1  Die Ausfuhr unserer Produkte durch unsere Geschäftspartner ist aus patent- und warenzeichenrechtlichen Gründen sowie im Hinblick auf unsere Verpflichtung im Ausland untersagt, sofern nicht anders vereinbart.
8.2  Der Geschäftspartner hat durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass sämtliche ihm nachfolgende Kunden sich ebenfalls strikt an dieses Ausfuhrverbot halten.

Schlussbestimmungen

9.1  Nebenabreden und/ oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
9.2  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Geschäftspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommen.
9.3  Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.4  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Halle (Saale).

Stand: Juni 2016